DSGVO erledigt – oder was nun?

Am 25. Mai 2018 ist die DSGVO in Kraft getreten. Ich hoffe nun haben alle ihre Hausaufgaben gemacht und ihre Webseiten und alles Weitere sind in Schuss.

Wer seine Hausaufgaben nicht getan hat und wem z.B. nun eine Seite Datenschutzerklärung fehlt, der setzt sich schon dem Risiko einer Abmahnung aus siehe den Artikel, „DSGVO Die Abmahn-Maschinerie ist angelaufen, aus dem Heise-Verlag : https://www.heise.de/newsticker/meldung/DSGVO-Die-Abmahn-Maschinerie-ist-angelaufen-4061044.html

Aber – selbst wer glaubt alles Notwendige getan zu haben – kann derjenige sich zurücklehnen und in Ruhe „genießen“? Leider, Nein. Grundsätzlich wird bei allen meinen Rechtsportalen der Ratschlag verteilt, dass man sich weiterhin auf dem Stand der Entwicklung in diesem Bereich halten muss und gegebenenfalls Änderungen zeitnah durchführen muss.

Warum? Auf dem Portal von E-Recht 24 wird so ziemlich wortwörtlich erklärt, dass die DSGVO ein neues Gesetz ist und noch nicht alle Fragen rechtlich geklärt sind. Erst wenn das passiert ist, dann weiß man mehr.

Daher: Ihr Datenschutzbeauftragter oder der- oder diejenige, die für die Umsetzung verantwortlich ist, hat sich auf dem Laufenden zu halten und muss Ihnen womöglich noch weitere Vorschläge in der Zukunft für die korrekte Umsetzung der DSGVO machen.